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  •   Transportrecht
Transportrecht, wichtigste Änderungen

Mit Wirkung vom 01. Januar 2003 werden die Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (AdSp) und die Haftungsbedingungen geändert.
Die wesentlichsten Veränderungen haben wir nachstehend zusammen gefasst.

2.3. Anwendungsbereich

3.3.- 3.7 Informationspflicht des Auftraggeber

Zusätzlich hat der AG folgende Informationen vor Auftragsvergabe schriftlich mitzuteilen:

  • Warenwert für eine Versicherung des Gutes (z.B. Geld, Edelmetalle Schmuck, Uhren, Edelsteine Antiquitäten, Scheck oder Kreditkarten, Telefonkarten, oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren Dokumente)
  • Bei besonders wertvollen oder Diebstahl gefährdeten Gütern (Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV Geräte und Zubehör, sowie bei Gütern deren Warenwert 50 €uro per kg übersteigt.)
Der Spediteur muss die Möglichkeit haben über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und Schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.

Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den vorgenannten Bedingungen so steht es dem Spediteur frei

  • die Annahme des Gutes zu verweigern
  • bereits übernommene Ware zurück zu geben bzw. zur Abholung bereitzuhalten.
  • die Ware ohne Benachrichtigung des AG zu versenden, befördern oder einzulagern und eine zusätzliche angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine schadenfreie Ausführung des Auftrag mit erhöhten Kosten verbunden ist.
Der Spediteur ist nicht verpflichtet die vom AG gemachten Angaben zu prüfen oder zu ergänzen.

6. Verpackungs und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

Die Ware ist so zu kennzeichnen dass mehrere Packstücke als zusammengehörig erkennbar sind.

  • Packstücke sind so herzurichten, dass ein Zugriff ohne äußere Spuren nicht möglich ist.
  • Eine Umwicklung mit Folie reicht nur aus, wenn diese auch verschweißt ist.
  • Mehrere Packstücke die einzeln ein Gurtmaß von 1 m unterschreiten sind zu größeren Packstücken zusammenzupacken z.B. in einen Umkarton, auf eine Einwegpalette oder Europalette.

18. Rechnungen, Verzug, fremde Währungen

  • Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen

21. Versicherung des Gutes

Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport –oder Lagerversicherung )bei einem Versicherer seiner Wahl wenn der AG ihn vor Übergabe der Güter damit beauftragt.

Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderem Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, so hat der Spediteur dies dem AG unverzüglich mitzuteilen.

Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet die Versicherung des Gutes zu besorgen wenn dies im Interesse des AG liegt.

Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn:
  • Der Spediteur bei früheren Aufträgen eine Versicherung besorgt hat.
  • Der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert angegeben hat.
Die Vermutung zur Eindeckung einer Versicherung besteht nicht, wenn:
  • der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt.
  • Es sich um Güter nach Ziffer 3.6.handelt (z.B. Geld, Edelmetalle Schmuck, Uhren, Edelsteine Antiquitäten, Scheck oder Kreditkarten, Telefonkarten, oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV Geräte und Zubehör, sowie bei Gütern deren Warenwert 50 €uro per kg übersteigt.)
  • Der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalten ist.
Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und abzuschließen ,es sei denn der AG erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme andere Weisungen.

Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des AG gehandelt ist der Spediteur verpflichtet auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 AdSp Rechnung zu legen.

In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag zu erheben , zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.

23. Haftungsbegrenzungen

Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personen -schäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt und auf das Dreifache des Betrages , der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch 100.000 €uro je Schadenfall.

Die §§ 431 Abs.3,433 HGB bleiben davon unberührt.

Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall unabhängig davon ,wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf 2.000.000 €uro je Schadenereignis.

Oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem welcher Betrag höher ist.

Bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis zu den Ansprüchen.

29. Speditionsversicherung

Der Spediteur ist verpflichtet bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach der AdSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.

Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall , Schadenereignis und Jahr sind zulässig; ebenso eine Schadenbeteiligung des Spediteurs.

Der Spediteur darf sich gegenüber dem AG nur auf die AdSp berufen, wenn er bei der Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.

Auf Verlangen des AG hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung der Versicherung nachzuweisen.

Prämien:

Die Prämie für Güter der Gruppe A für Land See Fluss beträgt 0.7 ‰ des Warenwertes.
Die Prämie für Güter der Klasse B für Land See Fluss beträgt 0.25 ‰ des Warenwertes.
Die Mindestprämie für Transport und Lagerungen beträgt ab 01.Januar 2003 2,50 €uro zzgl 16 % Versicherungssteuer zzgl. 16 % MwSt je Versicherungsauftrag.

Wir stehen Ihnen aber gerne jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ebenroth Logistik hat die Punkte nach bestem Wissen zusammengestellt, übernimmt aber keine Haftung für Vollständigkeit oder sachliche Fehler der vorgenannten Ausführungen.
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